Wesentliche Inhalte

  • Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Kalendertag bis zum 31.12.2022, dann 6 Euro ab 01.01.2023.
  • Die Pauschale kann maximal 600 Euro im Jahr (2022) bzw. 1.260 Euro im Jahr (ab 2023) betragen.
  • Die Pauschale gilt nur für Tage, an denen ausschließlich von zuhause aus gearbeitet wird.
  • BMF-Schreiben vom 15.03.2022 klärt Steuerfreiheit von Gutscheinen und Geldkarten.
  • Zentrale Bedingung für Sachlohn: Gutscheine berechtigen ausschließlich zu Waren/Dienstleistungen beim Arbeitgeber/Dritten.
  • Weitere Klarstellungen für begünstigte Akzeptanzstellen und begrenzte Waren/Dienstleistungspalette.
  • Klarstellung: Gutscheine als Geldleistung behandelt, wenn sie nur gegen andere Gutscheine/Geldkarten einlösbar sind.

Detailerläuterungen

In Bezug auf die Abgabe von Warengutscheinen an Arbeitnehmer, die bei Dritten eingelöst werden können, hängt die Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG davon ab, ob der Gutschein steuerlich als Bar- oder Sachlohn betrachtet wird. Ab dem 01.01.2022 wurde diese Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro erhöht.

Die Finanzverwaltung hat in verschiedenen BMF-Schreiben Klarstellungen zur Steuerfreiheit von Gutscheinen und Geldkarten getroffen. Ein zentrales Kriterium für die Behandlung als Sachlohn ist, dass diese Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ab dem 01.01.2022 erfüllen. Zusätzlich müssen die Gutscheine über den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinaus gewährt werden, was sie insbesondere bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausschließt.

Die Steuerfreiheit innerhalb der monatlichen 50 Euro-Freigrenze gilt, wenn der Gutschein oder die Geldkarte es dem Arbeitnehmer ermöglicht, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Gutscheinaussteller selbst aus dessen Produktpalette zu beziehen. Das bedeutet, dass Gutscheine für Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Tankstellenkarten oder Online-Händler, die nur Produkte aus ihrer eigenen Produktpalette anbieten, begünstigt sind. Allerdings gilt die Freigrenze nicht, wenn die Gutscheine auch für Produkte von Fremdanbietern (sog. Marketplace) einlösbar sind.

Die neuesten Klarstellungen in einem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 besagen, dass die Einlösung bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt gilt. Dies gilt beispielsweise für städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Inland oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle. Es können auch Gutscheinkarten begünstigt sein, die bundeslandübergreifend, aber auf unmittelbar räumlich angrenzende zweistellige Postleitzahlen-(PLZ-) Bezirke begrenzt werden.

Weiterhin werden Gutscheine oder Geldkarten als Sachbezüge betrachtet, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hierbei spielt die Anzahl der Akzeptanzstellen und der Bezug im Inland keine Rolle. Dies kann beispielsweise für Gutscheine gelten, die auf Kraftstoffe, Fitnessleistungen, Streamingdienste, Bücher oder Zeitschriften anwendbar sind.

Zum Beispiel – Tankgutscheine, die im Jahr 2023 von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgegeben werden, innerhalb der 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze lohn- und sozialversicherungsfrei sind, sofern keine weiteren Sachzuwendungen die monatliche Freigrenze überschreiten.

Schließlich stellt die Finanzverwaltung klar, dass Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistungen behandelt werden, wenn sie ausschließlich dazu berechtigen, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten einzulösen. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn durch technische Vorkehrungen und Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die auch nach dem 31.12.2021 als Sachzuwendung angesehen werden und der Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte erhält.