Wesentliche Aspekte

  • Arbeitgeber kann die Pauschale nicht erstatten – diese muss in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Die Pauschale gilt für ausschließlich häusliche Arbeitstage, nicht für Anfahrten zur Tätigkeitsstätte.
  • Kein Anspruch auf Pauschale bei Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte.
  • Ab 01.01.2023: 6€/Tag, bis zu 210 Tage/Jahr (max. 1.260€/Jahr).

Detailerläuterungen


Aufgrund der Veränderungen in der Arbeitswelt durch die Coronavirus-Pandemie wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese ermöglichte es Arbeitnehmern, die keinen abzugsfähigen Arbeitsraum zuhause hatten, bis zum 31.12.2022 eine Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag (maximal 600 Euro im Jahr) als Werbungskosten geltend zu machen, an dem sie ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich von zuhause aus ausübten. Diese Pauschale galt nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung verrichtet wurde.

Ab dem 01.01.2023 wurde die Homeoffice-Pauschale auf 6 Euro pro Tag erhöht und ist nun unbefristet gültig. Im Jahr 2023 können Arbeitnehmer die Pauschale für maximal 210 Tage (im Vergleich zu 120 Tagen mit 5 Euro bis zum 31.12.2022) geltend machen, was einen Höchstbetrag von 1.260 Euro jährlich ergibt (bei 210 Tagen zu je 6 Euro).

Es bleibt weiterhin festgelegt, dass die Homeoffice-Pauschale nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden kann, sondern ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Eine Büroangestellte hat ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers und arbeitet im Jahr 2023 jeden Mittwoch und Freitag im Homeoffice. An den übrigen Tagen fährt sie mit ihrem Privat-Pkw ins Büro. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin für ihre Homeoffice-Tage die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag geltend machen. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann sie die Entfernungspauschale ansetzen, doch an diesen Tagen besteht kein Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale.