Wesentliche Aspekte:
- Lohnsteuerfreiheit für elektrisches Fahrzeugaufladen seit 2017 unter bestimmten Bedingungen.
- Monatliche Pauschalen für Arbeitnehmer zum steuerfreien Aufladen seit 2021.
- Möglichkeit des Aufladens an Arbeitnehmer-Wohnort mit Stromkostenrückerstattung.
- Steuerfreiheit erfordert zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.
- Private Elektrofahrräder ohne Kennzeichenpflicht haben keinen geldwerten Vorteil beim Aufladen.
Detailerläuterungen:
Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität“ ab 01.01.2017 ermöglicht steuerfreies Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen an Arbeitgeber-Einrichtungen. Arbeitgeber können monatliche lohnsteuerfreie Pauschalen gewähren, erhöht ab 01.01.2021 bis 31.12.2030. Die Pauschalen variieren je nach Lademöglichkeit:
- Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro/Monat für Elektrofahrzeuge
- 15 Euro/Monat für Hybridelektrofahrzeuge
- Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro/Monat für Elektrofahrzeuge
- 35 Euro/Monat für Hybridelektrofahrzeuge
Ein BMF-Schreiben erlaubt das Laden von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen an Arbeitnehmer-Wohnorten. Die privaten Stromkosten können erstattet werden, vorausgesetzt, sie werden mit einem separaten Stromzähler nachgewiesen. Dies erfordert Aufzeichnungen über drei Monate und berücksichtigt auch den Grundpreis für Strom. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass diese Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Für nicht als Kraftfahrzeug eingestufte private Elektrofahrräder entsteht beim Laden im Betrieb des Arbeitgebers kein geldwerter Vorteil aus Billigkeitsgründen.