Wesentliche Aspekte:
- Steuerfreiheit für Jobtickets
- Gültig nur im regulären Linienverkehr (Flüge ausgenommen)
- Möglichkeit der Bereitstellung, beziehungsweise Finanzieller Unterstützung, von Seiten des Arbeitgebers, einer BahnCard
- Steuerfreie Leistungen mindern abziehbare Werbungskosten des Arbeitnehmers
- Arbeitgeber muss steuerfreie Sachbezüge oder Barzuschüsse in Zeile Nr. 17 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Detailerläuterungen:
Seit dem 01.01.2019 können Arbeitgeber Leistungen in Form von Barzuschüssen und Sachleistungen für die Fahrten ihrer Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen deren Wohnort und erster Tätigkeitsstätte steuer- und sozialversicherungsfrei anbieten. Diese Steuerbefreiung gilt nur für Fahrten im regulären Linienverkehr und schließt den Luftverkehr aus.
Arbeitgeber können auch die Überlassung oder finanzielle Unterstützung für eine BahnCard mit Rabatten (25/50/100 Prozent) anbieten, die ebenfalls von der Steuerbefreiung profitiert. Wenn die Gültigkeit dieser BahnCard über die Strecke zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte hinausgeht, wird angenommen, dass die Steuerbefreiung in dem Maße entfällt, in dem der Wert der Arbeitgeberleistung den regulären Verkaufspreis einer BahnCard für diese Strecke und den entsprechenden Gültigkeitszeitraum nicht überschreitet.
Die steuerfrei erbrachten Leistungen des Arbeitgebers reduzieren die abziehbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers, sofern diesem eine BahnCard für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt oder bezuschusst wird. Der Arbeitgeber muss diese steuerfreien Sachbezüge oder Barzuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbracht werden müssen, um von der Steuerbefreiung zu profitieren. Eine Umwandlung des Gehalts schließt die Anwendung der Steuerbefreiung aus.
Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zur Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen im öffentlichen Verkehr gibt es spezifische Bestimmungen für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard für berufliche Auswärtstätigkeiten überlässt. In diesem Fall ist die Sachzuwendung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern dem Arbeitgeber insgesamt geringere Fahrtkosten entstehen, wenn der Arbeitnehmer die BahnCard für berufliche Fahrten nutzt. Dies bedeutet, dass die Kosten für die beruflichen Fahrten unter Verwendung der BahnCard insgesamt niedriger sein müssen als die Kosten, die ohne die Nutzung der BahnCard angefallen wären.