Wesentliche Aspekte

  1. Ab 01.01.2022: Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts bei Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Entgeltumwandlung.
  2. Keine Zuschusspflicht bei Einkommen über Beitragsbemessungsgrenzen oder eingesparten Beiträgen unter 15% des umgewandelten Entgelts.
  3. Art der Weiterleitung des Arbeitgeberzuschusses an die Versorgungseinrichtung obliegt den Beteiligten.
  4. Möglichkeit der Vertragsanpassung, falls die Versorgungseinrichtung den BAV-Vertrag nicht aufstockt, oder der BAV-Beitrag konstant bleibt, während sich der Entgeltumwandlungsbetrag für den Arbeitnehmer ändert.

Detailerläuterungen:

Die betriebliche Altersvorsorge tritt in Kraft, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung vom Arbeitgeber zugesichert bekommt. Es gibt fünf unterschiedliche Durchführungswege, darunter Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Diese Wege unterscheiden sich hauptsächlich darin, ob der Arbeitgeber eine direkte Verpflichtung eingeht oder eine Versicherungsgesellschaft für die Erfüllung der Zusagen heranzieht.

Ab 01.01.2005 wurde das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung auf alle fünf Durchführungswege ausgedehnt. Das bedeutet, dass Beiträge zur Altersvorsorge in der Ansparphase von Steuern und Sozialversicherungsabgaben befreit sind und erst die daraus resultierenden Rentenzahlungen besteuert werden.

Für das Jahr 2023 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag für Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West), was 7.008 Euro entspricht.

Es besteht jedoch eine Abweichung im Sozialversicherungsrecht, da die Beitragsfreiheit nur bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) gilt. Damit bleiben Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge für 2023 bis zu einem jährlichen Betrag von 3.504 Euro sozialversicherungsfrei.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das seit dem 01.01.2018 in Kraft ist, zielt darauf ab, die betriebliche Altersvorsorge besonders in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern zu fördern. Seit dem 01.01.2022 ist eine weitere Stufe des Gesetzes in Kraft, die eine verpflichtende Zuschusszahlung des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung vorschreibt, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers besteht seit dem 01.01.2022. Diese tritt dann ein, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge einspart. Falls keine Ersparnis eintritt, weil das Arbeitsentgelt über den Beitragsbemessungsgrenzen liegt, entfällt die Zuschusspflicht. Liegt die Ersparnis unter 15% des umgewandelten Arbeitsentgelts, ist der Zuschuss auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Die Art der Weiterleitung des Arbeitgeberzuschusses an die Versorgungseinrichtung liegt in der Verantwortung der Beteiligten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrag gezahlt wird. Falls die Versorgungseinrichtung nicht bereit ist, den Vertrag entsprechend aufzustocken, kommt in der Regel ein Neuabschluss nur für den zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss in Frage. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Beitrag gleichbleibt und sich der Entgeltumwandlungsbetrag für den Arbeitnehmer ändert.